Allgemeine Geschäftsbedingungen der

sam constrction & facility GmbH

1. Allgemeines

1. 1 Sämtliche Verträge über Lieferungen und Leistungen, die wir mit Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts schließen, unterliegen den nachstehenden Bedingungen.

1. 2 Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegen stehen der oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichen der Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

1. 3 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Vertragsänderungen oder – ergänzungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

1. 4 Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden.

2. Angebot und Vertragsschluss

2. 1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Der Widerruf bleibt bis zur ausdrücklichen Annahme vorbehalten.

2. 2 Alle Angaben wie Maße, Gewichte, Abbildungen, Skizzen und Beschreibungen in Listen und Drucksachen sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt, aber für uns insoweit unverbindlich.

2. 3 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums - und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte oder der Verwendung für andere Zwecke als der Ausführung des konkreten Vertragsvorhabensbedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

3. Vertragsgrundlagen Rechtliche Vertragsbestandteile:

a. beiderseitig, übereinstimmend schriftliche Vereinbarungen. Liegen solche Vereinbarungen nicht vor oder stimmen sie nicht überein, so gilt alle in unsere schriftliche Auftragsbestätigung.

b. diese allgemeinen Geschäftsbedingungen

c. bei Verträgen über die Ausführung von Bauleistungen zudem die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen VOB/B

d. bei Verträgen über die Ausführung von Bauleistungen folgende technische Vertragsbestandteile:

  • Das projektspezifische Leistungsverzeichnis, die dazugehörigen Pläne und Bauzeitenpläne
  • Die allgemeinen technischen Vorschriften für Bauleistungen, V O B /C

e. Vorschriften der Berufsgenossenschaft und der zuständigen Behörden

f. Enthält der Vertrag sowohl die Vereinbarung von Werkleistungen als auch die Vereinbarung der Lieferung und Übereignung beweglicher Sachen, so ist auf die Werkleistung Werkrecht anwendbar und soweit die Lieferung und Übereignung beweglicher Sachen betroffen ist, Kaufrecht anwendbar.

4. Nachunternehmereinsatz

Der sam construction & facility GmbH ist es gestattet, den ihr erteilten Auftrag ganz oder teilweise weiterzugeben.

5. Preise, Zahlungsbedingungen

5. 1 Es gilt die in der Auftragsbestätigung vereinbarte Vergütung. Zahlungen sind, wenn der Vertrag nichts anderes bestimmt, nach Rechnungsstellung sofort und ohne jeden Abzug fällig. Der Auftraggeber kommt allein durch Mahnung des Auftragnehmers oder, wenn der Zeitpunkt der Zahlung kalendermäßig bestimmt ist, mit der Nichtzahlung zum vereinbarten Zeitpunkt in Verzug. Ab Verzugseintritt steht dem Auftragnehmer ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 10 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt unberührt.

5. 2 Wenn der Auftraggeber Aufträge, Arbeiten, Planungen und dergleichen ändert oder abbricht bzw. die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändert, wird er dem Auftragnehmer alle dadurch anfallenden Kosten ersetzen und den Auftragnehmer von allen Verbindlichkeiten gegen über Dritten freistellen.

5. 3 Falls der Auftraggeber vor Beginn der Auftragsbearbeitung vom Vertrag zurücktritt, kann der Auftragnehmer einen angemessenen Teil der vereinbarten Auftragssumme als Stornogebühr verlangen.

5. 4 Alle zu zahlenden Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.

6. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

6. 1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit nach Kräften zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; insbesondere hat er alle für die Auftragsdurchführung notwendigen und bedeutsamen Unterlagen und Informationen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich über alle Umstände, die im Verlauf der Projektausführung auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können.

6. 2 Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen.

6. 3 Der Auftraggeber wird im Zusammenhang mit diesem Auftrag andere Auftragnehmer nur im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer einbeziehen oder beauftragen.

7. Eigentumsvorbehalt

7. 1 Von der sam construction & facility GmbH gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt ihr Eigentum, bis sämtliche aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller ihr zustehenden Ansprüche, insbesondere etwaige Kontokorrentforderungen ausgeglichen sind .

7. 2 Die sam construction & facility GmbH verpflichtet sich auf Anforderung, die ihr zustehenden Sicherungsrechte freizugeben, soweit sie den Wert der noch nicht beglichenen Forderungen um mehr als 20 % übersteigen.

7. 3 Die Vorbehaltsware darf ohne unsere vorherige Zustimmung weder verpfändet noch sicherungsübereignet werden. Pfändungen von in unserem Eigentum stehender Ware oder an uns abgetretenen Forderungen sind uns sofort mitzuteilen.

7. 4 Dem Besteller wird die Zustimmung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang erteilt. Im Fall der Veräußerung tritt uns der Besteller bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung ab. Dies gilt auch für den Fall einer Weiterveräußerung nach Be - oder Verarbeitung, sowie für den Fall, dass die Ware mit einem Grundstück oder einer beweglichen Sache verbunden wird. Erfolg t die Veräußerung der Vorbehaltsware nach einer Be - oder Verarbeitung zusammen mit anderen Sachen, die nicht in unserem Eigentum stehen, oder nach einer Verbindung mit einem Grundstück oder einer beweglichen Sache, so hat die Forderung des Bestellers gegen seinen Abnehmer in Höhe des zwischen dem Besteller und uns festgelegten Lieferpreises für die Vorbehaltsware als abgetreten zu gelten.

7. 5 Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller auch nach erfolgter Abtretung ermächtigt. Die Befugnis unsererseits, die Forderung einzuziehen, bleibt unberührt. Solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, verpflichten wir uns jedoch dazu, darauf zu verzichten. Zieht der Besteller befugt die Forderung ein, so ist uns aufgrund der Abtretung der eingezogene Erlös in Höhe des zwischen dem Besteller und uns vereinbarten Lieferpreises auszuzahlen.

7. 6 Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware. Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt gem. § 950 BGB für uns als Hersteller, ohne Verpflichtung für uns.

7. 7 Wird in unserem Eigentum stehende Ware mit anderen Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Verkehrswertes unserer Ware zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Die Verwahrung der neuen Sache erfolgt seitens des Bestellers mit der verkehrsüblichen Sorgfalt kostenlos für uns.

8. Streitigkeiten

Im kaufmännischen Geschäftsverkehr wird als Gerichtsstand Würzburg vereinbart. Es gilt für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag deutsches Recht. Die Regelungen des UN Kaufrechts finden keine Anwendung.

9. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke herausstellen, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen vertraglichen Regelungen nicht berührt. Die Parteien werden alles tun, dass der angestrebte Zweck in gesetzeskonformer Weise erfüllt wird. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene und rechtlich zulässige Regelung als vereinbart gelten, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn sie die Teilnichtigkeit oder Lücke erkannt hätten.